Eine Schule für alle

Wir fahren unseren Sohn Tom täglich zur Schule hin 11,5 Kilometer und holen ihn auch wieder ab. Mit den Leerfahrten ohne Tom macht das täglich 46 Kilometer, die nur für Schulfahrten gemacht werden. Wer zahlt das? Fakt ist, wenn man sich wehrt, bekommt man zumindest die eine Hin und eine Rückfahrt mit 13 Cent pro Kilometer vergütet. Der Schulträger muss diese Kosten übernehmen. Wird einem natürlich !! nicht gesagt, wenn man fragt. Da ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren muss, ist also keine Ablehnung bei der Kostenübernahme zu erwarten. Aber die Leerfahrten will keiner übernehmen. Muss ich als Mutter bisher selber tragen oder die 4 Stunden vor der Schule warten. Macht es einen Sinn, dass, wenn Tom in eine Förderschule gehen würde, er abgeholt würde und gebracht würde und sogar ganztags betreut würde??? Als Eltern müssten wir dann nicht zahlen. Also lieber zur Förderschule anstatt ein Schulleben in einer Regelschule? Will man mit diesen Kosten die Eltern abschrecken, die ihr Kind allein aus Geldmangel oder weil sie kein Auto haben, nicht selbst zur Schule bringen könnten? Das nennt man dann Nachteil für Menschen mit Handicap.

Endlich ist es geschafft!! Die Stadt sieht ein, dass die Leerfahrten nun auch vergütet werden. Ich stellte nämlich klar, dass, wenn die Leerfahrten nicht übernommen würden, ich unseren Sohn per Taxi hätte fahren lassen, und dann eine Schulwegbegleitung beantragt hätte. Die zusätzlichen Kosten für diese Begleitung hätten erheblich mehr finanzielle Mittel benötigt. Ich bot dann an, weiter zu fahren und als Schulwegbegleitung selber einzutreten.Den Dingen muss man nur den richtigen Namen geben. Genehmigungen bedürfen öfter eine Umschreibung dessen, was eigentlich gewünscht wird. So kann eine Kommune auch mal etwas genehmigen, was nicht unbedingt irgendwo vorgeschrieben ist. Es gibt besondere Fälle,die besonderes Handeln erfordern. Für uns ein Erfolg, der zum Nachahmen jeden anspornen sollte.

Antwort auf Fragen aus dem Schulministerium zum Thema

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Sehr geehrte Frau M,
 
der Schulträger ist verpflichtet, die notwendigen Kosten zu übernehmen (§ 5 Abs. 1 SchfkVO). Fahrkosten entstehen nach Absatz 2 dieser Vorschrift für Schülerinnen und Schüler immer dann notwendig, wenn die einfache Entfernung vom Wohnort zur Schule in der Primarstufe mehr als 2 km und in der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km beträgt. Als Schulweg im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung gilt nach § 7 Abs. 1 SchfkVO der kürzeste Weg (Fußweg) von der Wohnung zur nächstgelegenen Schule. Der Begriff der nächstgelegenen Schule ist in § 9 SchfkVO definiert.
Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist nächstgelegene Schule die aufgrund der Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach der Verordnung zu § 19 Abs. 3 SchulG nächstgelegene Schule des bestimmten Förderortes. Als Förderort ist im Fall Ihres Sohnes Ihrer Schilderung zufolge der Gemeinsame Unterricht an einer Regelschule angeordnet worden. Wenn dieses der Fall ist und die zu besuchende Schule die nächstgelegene Schule mit Gemeinsamen Unterricht (s. § 9 Abs. 3 SchfkVO) ist, dann muss der Schulträger (im Regelfall die Kommune, konkret: Schulverwaltungsamt) die notwendigen Schülerfahrkosten übernehmen.
Ich empfehle Ihnen daher, sich diesbezüglich mit dem für Ihre Schule zuständigen Schulverwaltungsamt in Verbindung zu setzen.
Mit freundlichen Grüßen                                        Referat 226
Ministerium für Schule und Weiterbildung